Vermerk zur Förderung von Gehölzpflegemaßnahmen im Rahmen des LJV-Artenschutzprogramms

Die Antragstellung findet (wie beim LJV-Artenschutzprogramm üblich) gesammelt über die

Jägervereinigungen (Biotopobleute), Hegeringe oder Hegegemeinschaften statt. Der Antrag

wird formlos beim Landesjagdverband eingereicht. Nach Prüfung und Genehmigung der

Maßnahme durch den Landesjagdverband kann mit der Durchführung der Maßnahme

begonnen werden.

Erstellt am

Nachfolgend werden die Kriterien zur Förderung von Gehölzpflegemaßnahmen aufgeführt:

Bezuschusst wird generell und ausschließlich der Maschineneinsatz, der zu einer fachgerechten Gehölzpflege notwendig ist. Hierzu zählen je nach Bedarf folgende Tätigkeiten:

  • Motorsäge + Bedienperson
  • Motorsense + Bedienperson
  • Hochentaster + Bedienperson
  • Häcksler + Bedienperson
  • Ggf. Schlepper (Angabe PS) + Anhänger + Bedienperson
  • Ggf. Schlepper (Angabe PS) + Seilwinde + Bedienperson
  • Fahrzeug + Anhänger + Bedienperson zur Schnittgutentsorgung (0,3 €/km + Stundensatz Bedienperson)

Der Nachweis über die getätigte Arbeit (Tätigkeit in Stunden) wird in einem Formblatt, das der Landesjagdverband zur Verfügung stellt, dokumentiert 

Als Kalkulationsgrundlage dienen die aktuellen Verrechnungssätze des Maschinenrings Baden-Württemberg

Die Zuschusshöhe beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Kosten

Helfende Personen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit werden nicht bezuschusst 

Werden für die fachgerechte Gehölzpflege nicht vorhandene Maschinen geliehen oder Dritte mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragt, können die dadurch entstandenen Kosten zu 50 % bezuschusst werden

Sollen Dritte mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragt werden, sind vorab drei Angebote einzuholen und dem Landesjagdverband zukommen zu lassen

 

(Quelle: Landesjagdverband Baden-Württemberg)