aus aktuellem Anlass weist das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz darauf hin, dass, obwohl der Erwerb und Besitz von Elektroreizgeräten zulässig ist, gleichwohl der Einsatz bzw. die Verwendung von Elektroreizgeräten auch für Jäger verboten ist.
Nach § 3 Abs. 11 des Tierschutzgesetzes sowie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2006 und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.03.2007 sind derartige Geräte verboten, wenn diese dazu geeignet sind, nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zu verursachen.
Das Tierschutzgesetz verbietet in § 3 Absatz 11 die Anwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Des weiteren ist die Anwendung von angeschliffenen Stachelhalsbändern, Endloswürgern und Erziehungsgeschirren mit Zugwirkung unter den Achselhöhlen verboten, da dieses Zubehör geeignet ist Schmerzen, Leiden oder Schäden hervorzurufen. Nach § 1 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Selbiges gilt für die Anwendung von sog. Viehtreibern beim Hund. Zusätzlich sind diese Geräte nicht für die Anwendung beim Hund konzipiert.
Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz weist vorsorglich darauf hin, dass dieses Schreiben als offizielle Belehrung bezüglich des Einsatzes von Elektroreizgeräten, Viehtreibern, angeschliffenen Stachelhalsbändern, Endloswürgern und Erziehungsgeschirren mit Zugwirkung unter den Achselhöhlen gilt. Das heißt, falls zukünftig bei Kontrollen Verstöße gegen § 1 oder § 3 Abs. 11 des Tierschutzgesetzes vorgefunden werden, geht das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz von einem Tatbestand mit Vorsatz aus.
Sollte der oben genannte Sachverhalt oder eine andere tierschutzwidrige Handlung festgestellt werden, werden ordnungsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Hundehaltungs- und Hundebetreuungsverbot gegen den Betreffenden eingeleitet. Ein derartiger Verstoß stellt mindestens eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Je nach vorgefundener Situation kann ein derartiger Verstoß jedoch auch zu einer Einleitung eines Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft führen.
Die Einlassung, das Elektroreizgerät werde lediglich als „Attrappe“ verwendet ist hier nicht zulässig, da der Hund ja Erfahrungen mit der Wirkungsweise des Gerätes gemacht haben muss damit es als „Attrappe“ funktionieren kann.
Ebenfalls ist der Hinweis auf eine „sachkundige“ Anwendung nicht zulässig. Eine solche vermeintliche „Sachkunde“ zum Einsatz von Elektroreizgeräten existiert nicht.